GEMA

Kreissportbund Osterode am Harz e.V.

GEMA

Tipps zum Umgang mit der GEMA
Problematik in der Praxis
In der Praxis bereitet die Frage, welche Veranstaltungen „GEMA-frei" sind, weil sie entweder nicht öffentlich stattfinden oder weil eventuell „GEMA-freie" Volksmusik aufgeführt wird, oftmals Probleme und Abgrenzungsschwierigkeiten. Auch die Grenzen zwischen kommerziellen Veranstaltungen (meist gebührenfrei!) sind schwer zu ziehen, zumal die GEMA gemeinnützige Vereine und Organisationen grundsätzlich als Geschäftspartner ansieht und bei den Ehrenamtlichen professionelles Wissen und Kenntnisse in Sachen GEMA voraussetzt.

Begriff der Öffentlichkeit
So enthält zwar § 15 UrhG spezielle Regelungen über den Begriff „Öffentlichkeit", die jedoch in konkreten Einzelfällen oft nur schwer die richtigen Schlüsse zulassen, zumal der Veranstalter, in unserem Falle also der Verein die „Nichtöffentlichkeit" darzulegen und zu beweisen hat. Öffentlich ist eine Werkwiedergabe, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist. Die „Mehrzahl" beginnt bereits bei zwei Personen. Zum Kreis der Personen zählen nicht nur diejenigen, die tatsächlich anwesend sind, sondern alle Personen, an die sich der Veranstalter mit der Werkwiedergabe richten will. Ob eine Werkwiedergabe „nicht öffentlich" ist, muss nach den Auslegungskriterien, welche die Rechtsprechung entwickelt hat, entschieden werden. Hiernach ist „nichtöffentlich eine Werkwiedergabe, wenn der Personenkreis eine innerlich miteinander verbundene Gruppe kleineren Umfangs darstellt, die durch wechselseitige persönliche Beziehungen einen nach außen individuell abgegrenzten Personenkreis bildet. Der Bundesgerichtshof hat eine solche Verbundenheit mit den Formulierungen „vertrauter persönlicher Kontakt", „enger persönlicher Zusammenschluss" oder „private Veranstaltung" näher gekennzeichnet. Zwar körnen berufliche, sportliche und andere Interessen den äußeren Anlass dafür bieten, dass zwischen den Personen, die durch diese gleichgerichteten Interessen verbunden sind, ein enger persönlicher Kontakt entsteht. jedoch reichen weitgehend gleich gerichtete Interessen eines Personenkreises für sich allein nicht aus, selbst wenn sie dessen Existenzgrundlage berühren und deshalb ein starkes Zusammengehörigkeitsgefühl erzeugen können, um von einer „persönlichen Verbundheit" im Sinne von § 15 Absatz 3 UrhG sprechen zu können.

Veranstaltungen rechtzeitig anmelden
Aufgrund von Unzulänglichkeiten im Geschäftsablauf oder aus Unwissenheit wird oftmals vergessen, die durchzuführende Veranstaltung bei der GEMA anzumelden. Erlangt die GEMA Kenntnis von dieser Veranstaltung, so muss der Veranstalter in jedem Fall als Strafe den doppelten Betrag einschließlich der Mahngebühren entrichten. Zu beachten ist hierbei, dass bei unerlaubten Musikdarbietungen Dritter auch nach den Bestimmungen des BGB derjenige als Mitveranstalter haftet, der seine Räume zur Verfügung stellt.

Verhandeln kann helfen!
Die GEMA ist durch den Gesetzgeber gehalten, angemessene Tarife festzulegen, dabei soll sie auf religiöse, kulturelle und soziale Belange der zur Zahlung Verpflichteten angemessen Rücksicht nehmen. Für Vereine besteht daher die Möglichkeit, soweit intensive Kontakte mit der zuständigen Bezirksdirektion der GEMA gepflegt werden, Regelungen zu erreichen, die einen sehr schwachen Besucherzuspruch oder eine zu große Räumlichkeit angemessen in der Gebührenhöhe berücksichtigt.

Sparmöglichkeiten

1.

Eine rechtzeitige Anmeldung jeder Veranstaltung schützt vor Zahlungen in doppelter Höhe der Normalvergütung, die von der GEMA erhoben werden können, wenn die Genehmigung nicht oder nur verspätet eingeholt worden ist.

2.

Unnötige Mahnkosten können vermieden werden, wenn die anfallende Gebühr innerhalb einer Woche entrichtet wird.

3.

Musikstücke von Komponisten, die bereits länger als 70 Jahre tot sind, sind genehmigungs- und gebührenfrei, es sei denn, dass die Werke in schutzfähiger Weise neu bearbeitet wurden.

4.

Bei Einsatz von Tonträgern (Vinylplatten, CDs, Videos, DVDs etc.) bei öffentlichen Veranstaltungen wird ein entsprechender Zuschlag neben der GEMA-Gebühr erhoben. So ist die Verwendung von Schallplatten oder CDs z.B. kostengünstiger als Tonbandmusik.

5.

Live-Musik ist am preiswertesten.

6.

Bis zu 50 Prozent sparen kann ein Verein, wenn seine Veranstaltung nach 18.00 Uhr beginnt und vor 22.00 Uhr endet.

7.

Im Einzelfall kann es billiger werden, wenn der Veranstalter nachweist. dass seine Einnahmen im groben Missverhältnis zu der Höhe der GEMA-Tarifgebühren stehen.


(Quelle : Günter Schmidt : « Der Vereinshelfer » ; kostenlose Broschüre des saarländischen Ministeriums für Inneres und Sport)

 

(LSB-Newsletter vom 27.07.07)

Abspielen kopierter CDs im Kursbereich

Sportvereine können kopierte CDs im Kursbereich abspielen. Die GEMA hat dem Deutschen Olympischen Sportbund mitgeteilt, dass Vereine auch in Zukunft selbst zusammengestellte Tonträger mit geschützter Musik nutzen dürfen, wenn die Quellen legal sind. Ein Schreiben mit dem Briefkopf der GEMA, das Vereine auffordert, im Kursbereich nur noch Original-Tonträger einzusetzen, ist eine Fälschung. Darauf hat der DOSB-Justitiar den LSB hingewiesen.

 

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