Übungsleiter

Kreissportbund Osterode am Harz e.V.

Übungsleiter

Welche Rechte hat ein Übungsleiter?

Hat ein Übungsleiter, der ca. 2-3 Jahre für unseren Verein tätig war, einen Schutz vor Kündigung, obwohl kein schriftlicher Vertrag vorlag?

Zunächst muss zwischen der Frage des Kündigungsschutzes und dem Vereinsausschluss unterschieden werden.

Die Frage nach dem Kündigungsschutz richtet sich danach, ob der Übungsleiter Arbeitnehmer Ihres Vereins war, was mangels konkreter Angaben nicht beurteilt werden kann. Da kein schriftlicher Vertrag vorlag, gelten die gesetzlichen Regelungen u. a. auch zum Thema Kündigungsschutz. Insofern gibt es für Vereine oder Übungsleiter im Sport kein Sonderrecht. Sollte sich also bei der Prüfung und Beurteilung der konkreten Tätigkeit des Übungsleiters herausstellen, dass dieser Arbeitnehmer Ihres Vereins war, muss der Verein die Bestimmungen des Kündigungsschutzes beachten.

Wenn der Übungsleiter daneben auch noch Mitglied des Vereins war und die Frage des Vereinsausschlusses zu prüfen ist, gelten die allgemeinen Satzungsregelungen Ihres Vereins. Danach bemisst sich Frage der Voraussetzungen und der Zulässigkeit des Vereinsausschlusses.


Was dürfen minderjährige Übungsleiter?

Wir haben zur Zeit im Verein eine kontroverse Diskussion darüber, ob Assistenztrainer im Alter von 16 bis 17 Jahren ohne einen Erwachsenen als Aufsichtsperson das Training leiten dürfen. Wie ist dazu die genaue Rechtslage?
Rechtslage
Die Rechtslage ist eindeutig: Auch minderjährige Übungsleiter und Trainer können eigenverantwortlich eine Gruppe mit Minderjährigen betreuen, ohne dass dazu ein Erwachsener (volljähriger) Trainer mit anwesend sein muss. Es gibt keine gesetzliche Regelung die dagegen spricht.
Voraussetzung ist allerdings, dass der eingesetzte minderjährige Trainer von seiner Persönlichkeit and seinen Fähigkeiten in der Lage ist, die Gruppe ordnungsgemäß zu trainieren und zu beaufsichtigen. Wenn dies nicht der Fall ist, darf der Vorstand des Vereins ihn nicht einsetzen. Der Vorstand tragt insofern die volle Verantwortung fair die Organisation des Übungsbetriebes (Haftung des Vorstands aus Organisationsverschulden). Auswahl und Beauftragung sorgfältig vornehmen
Lizenzen, andere Qualifikationen, der Entwicklungsstand als auch die Reife des Anwärters, sowie die bisher gezeigten Leistungen im Umgang mit Gruppen, sind nur hilfreiche Entscheidungskriterien für den Vorstand.
Es kann nicht pauschal von einer Eignung oder Nichteignung von Minderjährigen als eigenverantwortlich leitender Trainer gesprochen werden. Außerdem muss der Vorstand den Minderjährigen ausdrücklich mit der Leitung der Gruppe beauftragen (gesetzliches Auftragsverhältnis § § 664 ff. BGB).
Wichtig für den Vorstand: Die Annahme eines Auftrages zur Leitung einer Übungsgruppe ist nichts anderes als der Abschluss eines Dienst oder Arbeitsvertrages. In diesem Fall müssen bei Minderjährigen dessen gesetzliche Vertreter (beide Elternteile) ausdrücklich zustimmen. Aus haftungsrechtlichen Gründen ist diese Einverständniserklärung zur benannten Tätigkeit unbedingt erforderlich.

Sozialversicherungspflicht für Übungsleiter

Übungsleiter/innen im Sport mit einer Aufwandsentschädigung von bis zu 175 € monatlich sind steuer- und  sozialversicherungsfrei. Übersteigende Beträge sind als Mini-Job abzurechnen.

Sollte mit den Übungsleitern ein „Freier-Mitarbeiter-Vertrag als Übungsleiter/Sport“ für eine nebenberufliche Tätigkeit (Vertragsmuster siehe im Internet auf der Seite des LSB unter LSB-Service-Center dort unter allgem. Rechtsfragen) abgeschlossen worden sein, ist ein Gesamthonorar bis zu 575 € sozialversicherungsrechtlich melde- und beitragsfrei, da durch diesen Vertrag Arbeitnehmermerkmale ausgeschlossen werden. Die Versteuerung hat der/die Übungsleiter/innen selbst vorzunehmen.

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